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Unfallschäden: Wann Sie keinen Schadenersatz erhalten

von Online-Redaktion
Oktober 29, 2021
in News
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Ein Unfall mit Blechschaden ist beim Ausparken entstanden. Die Geschädigte reklamiert eine ganze Reihe von Schäden – aber lassen sich diese alle auf den Unfall zurückführen?

Foto-Serie mit 12 Bildern

Wer nach einem Unfall Schäden geltend macht, die sich gar nicht auf diesen zurückführen lassen, kann den gesamten Anspruch auf Schadenersatz verlieren.

Das gilt dann, wenn sich die Schäden eines früheren Unfalls nicht sicher vom aktuellen Unfall unterscheiden lassen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankenthal, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Worum ging es?

Ein ausparkendes Auto war gegen das Heck eines anderen Autos gefahren. Dessen Besitzerin ließ den Schaden von einem Privatgutachter schätzen. Der ermittelte Kosten von rund 5.000 Euro für eine Reparatur. Diese Summe forderte die Frau von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung. Ein Gericht musste die Sache klären.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige erkannte zwar den geltend gemachten Schaden als plausibel an. Doch er entdeckte auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht bei dem gleichen Unfall entstanden sein konnten. Auch wurden Schäden an Stellen geltend gemacht, wo überhaupt kein Anstoß erfolgt war.

Das Urteil

Der Experte schloss daher sicher aus, dass alle Schäden auf den einen Unfall zurückzuführen seien. Die Frau hatte jedoch angegeben, dass die Schäden eines früheren Unfalls behoben worden waren. Das war offenbar nicht der Fall. So ließ sich nicht sicher feststellen, ob oder welche Schäden beim späteren Unfall entstanden waren.

Die Versicherung musste noch nicht einmal für den Teilschaden bezahlen, der grundsätzlich plausibel war. Am Ende bekam die Frau überhaupt keinen Schadenersatz.

Quelle: T-Online

Stichworte: AutoDeutschlandFinanzenParkremplerParkunfallRatgeberRechtRecht und VerkehrUnfallUnfallschadenUnfallversicherungVerkehr

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